§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn ein Alleingesellschafter-Gf, der einem Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt ist, an keine Arbeitszeiten gebunden ist und Gf-Funktionen auch in anderen Kapitalges mit entferntem Sitz übernommen hat und nur fallweise in der Firma anwesend ist, ist von einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus und damit von einer DB-Pflicht seiner Bezüge auch dann auszugehen, wenn seine Gf-Tätigkeit im Wesentlichen nur aus der Pflege von Kundenkontakten, der Mitarbeiterplanung und Überwachung, der Liquiditätsplanung und Überwachung und der Einkaufsoptimierung besteht und die Abg-Berufungskommission Wien einer Berufung betreffend KommSt-Pflicht seiner Bezüge stattgegeben hat.