§ 4 Abs 3 UStG 1972
§ 119 BAO:
1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der USt der Leistung eines RA ist das ungekürzte Entgelt, auch wenn der RA daraus noch seine Geschäftsunkosten decken muss. Maßgebend ist jener Betrag, den der Klient für die anwaltliche Leistung aufzuwenden hat. Dazu gehören aber auch Aufwendungen des Anwaltes, die dieser gesondert weiter verrechnet (Auslagen- oder Spesenersatz) und die auch in Kostennoten, Gerichtsurteilen und Zahlungsbelegen gesondert ausgewiesen sind.