§ 6 Z 8 lit e UStG 1972
§ 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972
Die Begebung von stillen Beteiligungen bildet einen vom Geschäftsherrn der stillen Ges steuerfrei getätigten Umsatz von Anteilen an Ges und anderen Vereinigungen, wodurch der Geschäftsherr vom Vorsteuerabzug für solche Leistungen, die er zur Ausführung der Begebung der stillen Beteiligungen in Anspruch genommen hat, ausgeschlossen wird.