§ 6 Z 1 und 2 EStG 1972
§ 7 EStG 1972:
Kostenersätze einer Steuerberatungsges für eine Ablöse, die einer ihrer Gesellschafter für Klienten zu bezahlen hatte, die ihm, als er aus einer anderen Steuerberatungsges im Unfrieden ausschied, folgten, und die er seiner nunmehrigen Ges zuführte, stellen (nachträgliche) Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut „Klientenstock“ dar, das so lange nicht abnutzbar ist, als der Gesellschafter weiter in seiner nunmehrigen Steuerberatungsges mitarbeitet.