wonach Unterhaltslasten gegenüber im Ausland lebenden Kindern keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, ist nicht verfassungswidrig, zumal der Unterhaltsverpflichtete solche Unterhaltslasten gem § 34 EStG 1988 als ag Belastung wird geltend machen können
Art 7 B-VG
§ 5 Abs 4 FLAG