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Die Regelung des FLAG,

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2002/580 Heft 19 v. 1.10.2002

wonach Unterhaltslasten gegenüber im Ausland lebenden Kindern keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, ist nicht verfassungswidrig, zumal der Unterhaltsverpflichtete solche Unterhaltslasten gem § 34 EStG 1988 als ag Belastung wird geltend machen können

Art 7 B-VG

§ 5 Abs 4 FLAG

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