§ 20 GGG
§ 2 Abs 3 GEG
In § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG ist die Zahlungspflicht des Gegners der Geb-befreiten Partei insoweit vorgesehen, als ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind. Dies bedeutet, dass den Gegner der befreiten Partei - im Falle einer Kostenentscheidung des Gerichts - stets eine Zahlungspflicht nur insofern treffen kann, als er zumindest teilweise unterlegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 20 GGG durch Art I Z 4 BG BGBl 1987/646 gehen davon aus, dass die Zahlungspflicht von einem (teilweisen) Unterliegen abhängig ist. So soll sich danach das Ausmaß der GebPflicht nach dem Ausmaß des Unterliegens richten (Hinweis Ausschussbericht, 454 BlgNR 16. GP). Im Falle eines gänzlichen Obsiegens des Gegners der befreiten Partei ist damit eine solche Zahlungspflicht jedenfalls ausgeschlossen. Für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches kann nichts anderes gelten.