§ 6 Z 3 EStG1988
§ 115 Abs 1 BAO
1. Rückstellungen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn mit dem Entstehen einer Schuld aufgrund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, zu rechnen ist (VwGH 28. 3. 2000, 94/14/0165). Eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen ist zulässig, wenn bereits am Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht, für später hervorkommende Mängel von Lieferungen oder Leistungen aufkommen zu müssen.