§ 10 idF vor BGBl 2001/131 GGG
Einer ausländischen Gebietskörperschaft (hier einer deutschen Gemeinde), die in Österreich keinen öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis haben kann, kommt eine Gerichtsgebührenbefreiung nicht zu, weil unter im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von Gerichtsgebühren befreiten Gebietskörperschaften nur inländische verstanden werden können.