§ 33 TP 20 Abs 1 Z 2 lit b GebG
§ 1380 ABGB
Eine Vereinbarung in der Form eines Notariatsaktes, in welcher Lebensgefährten ihre künftigen Beziehungen gestalten und regeln und auch wechselseitige Ansprüche auf Ausgleich im Falle der Auflösung der Lebensgemeinschaft festlegen und sichern, ist als gebührenpflichtiger Vergleich zu behandeln.