§ 34 EStG 1988
§ 55a EheG
Mangels Zwangsläufigkeit können freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom AbgPfl vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der AbgPfl aus freien Stücken verpflichtet hat. Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung nach § 55a EheG darstellen (hier Einmalerlag für eine Lebensversicherung zugunsten der minderjährigen Tochter und Zahlung an die geschiedene Ehefrau aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse), können keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sein, weil sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Ehepartner aus freien Stücken entschlossen hat. Die Gründe aus denen sich der StPfl zum Abschluss des Vergleiches veranlasst sieht, ändern nichts an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung.