§ 67 Abs 7 EStG 1988
§ 68 Abs 5 Z 7 EStG 1988
1. Vorschläge zur Verbesserung der Unternehmensstruktur (Umsatzsteigerung, Kostensenkung) von AN der obersten Führungsebene (hier Gf, Verwaltungsleiter und Verkaufsleiter eines Gasversorgungsunternehmens), die der Mutterges unmittelbar für die Umsetzung der Ziele der Konzernleitung verantwortlich sind, stellen Selbstverständlichkeiten einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung dar, für die die Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge, die in Bezug auf Gf im Allgemeinen überhaupt keinen Anwendungsbereich findet, nicht in Frage kommt.