§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Kosten eines Sprachkurses sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des StPfl abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allg Sprachausbildung vermittelt. Dass die vom AbgPfl angestrebte Erweiterung und Vertiefung seiner im Zuge der Schulausbildung erworbenen Englischkenntnisse durch einen Sprachkurs in England seiner beruflichen Tätigkeit, zumal als BP ausländischer Unternehmungen förderlich ist und auch vom AG im Rahmen gewährter Dienstfreistellungen zum Besuch entsprechender Kurse an der Verwaltungsakademie des Bundes gefördert und als wünschenswert angesehen wird, ändert nichts an der Zuordnung eines allg Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der Lebensführung.