§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Steht ein von einem Hauptschullehrer angeschaffter zweiter PC mit Aktivitäten in Zusammenhang, die seine Pflichten in seinem Beruf im Rahmen seiner Lehrverpflichtung bei weitem übersteigen, wie etwa die Vernetzung von PC, sind Aufwendungen hiefür für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen nicht notwendig und daher nicht als Werbungskosten absetzbar.