§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Die Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechtes an der ehelichen Wohnung durch den Ehegatten unterliegt als Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird, auch dann der SchenkungsSt, wenn die Ehegatten in aufrechter Ehe leben und daher zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind.