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Mitteilung des Schlusses der Beweisaufnahme; Bürgschaftsübernahme für GesSchulden keine außergewöhnliche Belastung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/434 Heft 15 v. 1.8.2002

§ 83 BAO

§ 34 EStG 1988

1. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung des Abschlusses der Beweisaufnahme an eine Partei des AbgVerfahrens ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen.

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