§ 83 BAO
§ 34 EStG 1988
1. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung des Abschlusses der Beweisaufnahme an eine Partei des AbgVerfahrens ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen.
§ 83 BAO
§ 34 EStG 1988
1. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung des Abschlusses der Beweisaufnahme an eine Partei des AbgVerfahrens ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen.