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Gf muss bei AbgHaftung Gläubigergleichbehandlung nachweisen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/429 Heft 15 v. 1.8.2002

§ 9 BAO

§ 80 BAO

1. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Ges nicht aus, hat der Gf nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet er für die nicht entrichteten Abg der Ges.

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