den Erlös aus dem Verkauf darauf errichteter Reihenhäuser zur Abdeckung des Kredites, für den beide Hälfteeigentümer auch persönlich haften, zu verwenden
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
den Erlös aus dem Verkauf darauf errichteter Reihenhäuser zur Abdeckung des Kredites, für den beide Hälfteeigentümer auch persönlich haften, zu verwenden
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987