§ 6 GEG
Beim Zahlungsauftrag gem § 6 GEG handelt es sich um einen B, der der formellen Rechtskraft fähig ist. Die Nichtbeachtung einer bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Kostenbeamten durch einen Zahlungsauftrag ist daher gesetzlos.
§ 6 GEG
Beim Zahlungsauftrag gem § 6 GEG handelt es sich um einen B, der der formellen Rechtskraft fähig ist. Die Nichtbeachtung einer bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Kostenbeamten durch einen Zahlungsauftrag ist daher gesetzlos.