zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen; Bewertungsstichtag ist der Tag, an dem der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, verwirklicht wird; die Auffassung, der ersparte Zinsaufwand sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, widerspricht der Rechtslage
§ 2 Z 3 lit b KVG