§ 33 ErbStG
§ 901 ABGB
1. Für den die SchenkungsSt-Pflicht beseitigenden Widerruf einer Schenkung ist es erforderlich, dass die Gründe des Widerrufs konkret im Schenkungsvertrag vereinbart wurden und nicht nur aus dem Zweck des Vertrages im Interpretationsweg aus diesem erschlossen werden können.