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Gem § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat; „Geschenkgeber“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/414 Heft 15 v. 1.8.2002

iSd § 13 Abs 1 ErbStG ist bei dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG derjenige, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG

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