§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Ein Risiko, das als auf die zukünftige Entwicklung des Betriebserfolges einer GmbH bezogen zu verstehen ist (Risiko im Baunebengewerbe), lässt nicht auf ein relevantes, die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf schließen, insb, wenn der Gf-Vertrag jederzeit zum Quartalsende gekündigt werden kann; im Übrigen ist ein Unternehmerwagnis, dass im Falle einer wirtschaftlichen Krise die Einnahmen von 360.000 S auf 180.000 S sinken, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer eigentümlich ist.