§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Bildet ein Gf auf Dauer einen Teil des rechtlichen Organismus einer GmbH und muss er seine Tätigkeit im Interesse der GmbH ausüben, ist er in den geschäftlichen Organismus der GmbH auch dann eingegliedert, wenn er wesentlich an der Ges beteiligt ist. Die Beurteilung des der Geschäftsführung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses ist für die steuerliche Beurteilung seiner Einkünfte und der DB-Pflicht nicht relevant. Bei fehlendem tatsächlichem Konnex der regelmäßigen monatlichen Entnahmen eines Gf mit dem Betriebsergebnis kann auch der Umstand, dass der Gf die Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt und keine Urlaubsansprüche hat, kein die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko darstellen.