§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 und 3 FLAG 1967
Deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Gf-Honorares können ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, das bei der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis bewirkt (vgl E 21. 12. 1999, 99/14/0255; 26. 7. 2000, 2000/14/0061).