Art 87 EG
Art 88 EG
1. Nach Art 88 Abs 3 EG hat der Mitgliedstaat die Kommission von der beabsichtigten Einführung oder Änderung einer Beihilfe zu unterrichten. Art 88 Abs 3 Satz 3 EG untersagt dem Mitgliedstaat, die beabsichtigte Einführung oder Änderung einer Beihilfe durchzuführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat; dieser Best kommt unmittelbare Wirkung zu (dh Verdrängung des gegen diese Best erlassenen innerstaatlichen Rechts).