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Selektive Energieabgabevergütung nach dem österr EnergieabgabevergütungsG ist staatliche Beihilfe iSd Art 87 EG

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2002/345 Heft 13 v. 1.7.2002

Art 87 EG

Art 88 EG

1. Nach Art 88 Abs 3 EG hat der Mitgliedstaat die Kommission von der beabsichtigten Einführung oder Änderung einer Beihilfe zu unterrichten. Art 88 Abs 3 Satz 3 EG untersagt dem Mitgliedstaat, die beabsichtigte Einführung oder Änderung einer Beihilfe durchzuführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat; dieser Best kommt unmittelbare Wirkung zu (dh Verdrängung des gegen diese Best erlassenen innerstaatlichen Rechts).

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