wenn es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um EDV-Ausdrucke handelt, die jederzeit wiederhergestellt werden können
§ 91 Abs 2 FinStrG
Es ist festzustellen, hins welcher Arten von Unterlagen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Hinblick auf die bereits verstrichene Dauer der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Dies kann je nach Art der beschlagnahmten Unterlagen unterschiedlich sein, weil in diesem Zusammenhang auch mit zu berücksichtigen ist, ob die von der Beschlagnahme Betroffenen durch die Verweigerung (Verzögerung) der Zurückgabe der beschlagnahmten Gegenstände belastet sind, was etwa nicht der Fall sein wird, soweit es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um EDV-Ausdrucke handelt, die die von der Beschlagnahme Betroffenen aufgrund der bei ihnen elektronisch gespeicherten Daten jederzeit neuerlich herstellen können.