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Ein Gf, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/330 Heft 13 v. 1.7.2002

hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Gf auszuscheiden

§ 9 Abs 1 BAO

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