Ob nur ein Zahlungsauftrag zu ergehen hatte oder für jede verhängte Geldstrafe ein eigener, hat die Beh unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden;
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/326 Heft 13 v. 1.7.2002
auch bei Ermessensentscheidungen muss die Beschlussfassung auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen