weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen; bei einem vom StPfl bewohnten Einfamilienhaus, welches zur Gänze Privatvermögen darstellt, ist die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst; aus dem Umstand, dass in vorangehenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von der AbgBeh nicht erkannt worden ist, kann für spätere Zeiträume nichts gewonnen werden; ein Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Be