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Ein Zeitraum von 26 Jahren kann nicht mehr als überschaubar angesehen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/313 Heft 13 v. 1.7.2002

§ 2 Abs 2 EStG 1972

§ 28 EStG 1972

§ 2 Abs 2 EStG 1988

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