§ 20 EStG 1988
1. Bei Leistungen, die im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vereinbart werden, überwiegt die private Veranlassung (vgl E 26. 1. 1999, 98/14/0045).
VwGH 25.09.2001, 96/14/0021
§ 20 EStG 1988
1. Bei Leistungen, die im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vereinbart werden, überwiegt die private Veranlassung (vgl E 26. 1. 1999, 98/14/0045).
VwGH 25.09.2001, 96/14/0021