Art 87 EG
Art 86 EG
1. Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastung mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.
Art 87 EG
Art 86 EG
1. Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastung mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.