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ein zu errichtendes Unternehmen als Bestandgegenstand einer Unternehmenspacht; Haftung bei der Unterpacht; Zustimmung der Gegenpartei beim Vertragsbeitritt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/301 Heft 12 v. 15.6.2002

§ 4 Wr GetrStG 1992

§ 1091 ABGB

1. Auch ein erst zu errichtendes Unternehmen kann Bestandgegenstand einer Unternehmenspacht sein, wenn die wesentlichen Unternehmensgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden (vgl E 29. 4. 1992, 91/17/0023).

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