§ 1404 ABGB
§ 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 und 1988
Bei der Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB handelt es sich um eine, wenn auch nicht vom Gläubiger der übernommenen Schuld, so doch von deren Schuldner als Gläubiger des Übernehmers rechtlich erzwingbare Leistung, weshalb der Sonderausgabenabzug nicht mit diesem Argument versagt werden kann (der Sohn hat die gegenüber einem Dritten bestehende Rentenverpflichtung seines Vaters übernommen; die Beh ging von einer rechtlich nicht erzwingbaren Leistung aus).