§ 9 Abs 1 und 2 GEG 1962
1. Im Verfahren betreffend einen Nachlass von Gerichtsgebühren ist kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl E 28. 3. 1996, 95/16/0148).