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möglichst weites Verständnis des Begriffes „Rechtsbehelf“; Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/263 Heft 11 v. 1.6.2002

Art 3 Abs 2 VerbrauchSt-RL

§ 151 Abs 1 und 2 Tir LAO 1984

1. Nach stRsp des VwGH ist der in Spruchteil Nr 3 des Urteils des EuGH 9. 3. 2000, Rs C-437/97 , verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf iSd genannten Urteils (vgl E 19. 6. 2000, 2000/16/0296; 7. 12. 2000, 2000/16/0384).

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