Art 3 Abs 2 VerbrauchSt-RL
§ 151 Abs 1 und 2 Tir LAO 1984
1. Nach stRsp des VwGH ist der in Spruchteil Nr 3 des Urteils des EuGH 9. 3. 2000, Rs C-437/97 , verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf iSd genannten Urteils (vgl E 19. 6. 2000, 2000/16/0296; 7. 12. 2000, 2000/16/0384).