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Es ist Sache des Gf, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/248 Heft 11 v. 1.6.2002

wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das FA abgeführt, so ist ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Gf auszugehen; der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Gf damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insb der AbgSchulden, zu entziehen

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