§ 17 Abs 3 BewG
Bei Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, sind die mit den Nutzungen oder Leistungen zusammenhängenden Aufwendungen vom Rohertrag abzuziehen. Auch die Aufwendungen sind mit dem in Zukunft im Durchschnitt der Jahre anfallenden Betrag anzusetzen.