im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen; die Mindest-KSt trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung