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Die Frage, ab welcher Höhe ein Gf-Bezug unangemessen ist bzw ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann nicht exakt beantwortet werden; vielmehr besteht eine gewisse Brandbreite der Schätzung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/233 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 8 Abs 1 KStG 1966

§ 27 EStG

§ 292 BAO

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