Die Frage, ab welcher Höhe ein Gf-Bezug unangemessen ist bzw ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann nicht exakt beantwortet werden; vielmehr besteht eine gewisse Brandbreite der Schätzung
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/233 Heft 11 v. 1.6.2002