§ 67 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988
Quartalsmäßig abgerechnete Prämien, die im Wesentlichen von Umsatz und Deckungsbeitrag abhängen und sich hinsichtl Rechtstitel und Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, sind „sonstige Bezüge“ und bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen.