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Quartalsmäßig abgerechnete Prämien, die von Umsatz und Deckungsbeitrag abhängen, sind „sonstige Bezüge“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/227 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 67 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988

Quartalsmäßig abgerechnete Prämien, die im Wesentlichen von Umsatz und Deckungsbeitrag abhängen und sich hinsichtl Rechtstitel und Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, sind „sonstige Bezüge“ und bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen.

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