§ 20 Abs 1 Z 2 und 3 EStG 1972
Nimmt ein AbgPfl, der selbst Pilot ist, mit der Haltung eines eigenen Flugzeuges verbundene jährliche Kosten in der Größenordnung von rd 45 % des Jahresumsatzes in Kauf, so kann unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung angenommen werden, dass hiefür nicht ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend waren.