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Voraussetzungen einer vGA an nahestehende Personen; Hingabe von Darlehen als vGA; bloße Nennung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma genügt nicht für Zwecke des § 162 BAO; Zusammenhang zwischen vGA und § 162 BAO

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/145 Heft 9 v. 1.5.2001

§ 8 Abs 2 KStG 1988

§ 162 BAO

1. Verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird.

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