§ 167 Abs 2 BAO
Es kann nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn der nicht näher belegten Behauptung des Bf, er habe erhaltene Rabattgutschriften an einen ausländischen Dritten weitergegeben, kenne aber dessen Aufenthalt nicht und wisse nicht, ob dieser Dritte die weitergegeben Rabatte auch erhalten habe, kein Glauben geschenkt wird.