Unter Übereignung iSd § 14 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen. Kommt einem Dritten (zB einer Bank) Sicherungseigentum am Lagerbestand zu, muss dieser Dritte bei der Übereignung mitwirken,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/127 Heft 8 v. 15.4.2001
um dem Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Gegenständen zu verschaffen