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Fällt die GewSt in den sachlichen Anwendungsbereich eines Abkommens,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/121 Heft 8 v. 15.4.2001

dann ist die LSSt als Teil der GewSt auch ohne ausdrückliche Anordnung in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen; die KommSt ist gegenüber der GewSt in Form der LSSt als „gleiche oder ähnliche Steuer“ iSd Art 2 Abs 2 DBA Deutschland anzusehen

§ 16 Abs 2 KommStG

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