dann ist die LSSt als Teil der GewSt auch ohne ausdrückliche Anordnung in den sachlichen Anwendungsbereich einbezogen; die KommSt ist gegenüber der GewSt in Form der LSSt als „gleiche oder ähnliche Steuer“ iSd Art 2 Abs 2 DBA Deutschland anzusehen
§ 16 Abs 2 KommStG