wegen des gleichen USt-Betrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht
§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG
Die Strafbarkeit einer AbgHinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen USt-Betrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodass die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist.