§ 11 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist, dass sich Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Im Falle missverständlicher oder unklarer Angaben in der Rechnungsurkunde reicht es somit nicht aus, wenn den beteiligten Parteien einverständlich klar ist, wer gemeint ist, und sich dies allenfalls auch beweisen lässt.