§ 34 Abs 8 EStG 1988
Der Begriff „Einzugsbereich des Wohnortes“ lässt sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der täglich zurückgelegten Wegstrecke und der dafür mit öff Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben. Hinsichtl der aufzuwendenden Zeit sind dabei auch die Wartezeiten zwischen verschiedenen öff Verkehrsmitteln sowie jene vor Schulbeginn bzw nach Schulende zu berücksichtigen.